Vermietungs-Regelungen
Im Folgenden erhältst du viele wichtige Informationen zur Vermietung von Mietobjekten von Kraftwerk1. Die vollständigen Informationen findest du in den Dokumenten, zu denen bei den verschiedenen Unterthemen ein Link angegeben ist.
Die Informationen im Hausbuch beziehen sich mehrheitlich auf die Vermietung von Wohnungen und WG-Zimmern.
- Spezifische Regelungen zu Gewerbe- und Atelierräumen (Arbeitsflächen) findest du unter: Vermietungspraxis
- Ausführliche Informationen zur Vermietung aller Räume findest du unter:
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Mietvertrag für Wohn- und Gewerberäume (AVB):
20220505_Allgemeine-Bedingungen-Wohnen-und-Gewerbe.pdf
bzw.: KW 1 Allgemeine Bedingungen Wohnen und Gewerbe_140224.pdf
- Informationen zur Vermietung von Wohnräumen:
Vermietungsreglement KraftWerk1
www.kraftwerk1.ch/assets/2022_Webside_Reglement%20fuer%20die%20Vermietung%20von%20Wohnraeumen.pdf
bzw. KW 1_Reglement fuer die Vermietung von Wohnraeumen_2022.pdf
Freie Objekte
Bei Kraftwerk1 gibt es selten freie Wohnungen. Über freie Wohnungen werden Genossenschaftsmitglieder direkt informiert. Kraftwerk1 führt keine Warteliste. Auf der Website werden unter “Freie Objekte” jedoch freie WG-Zimmer ausgeschrieben.
Vergabe von Objekten
Du suchst eine neue Wohnung oder einen Arbeitsraum? Als Genossenschaftsmitglied bekommst du per E-Mail Informationen zu freien Objekten. Falls ein WG-Zimmer frei wird, schreibt die WG dies oftmals über beUnity aus. Bei der Ausschreibung einer Wohnung können sich alle Mitglieder der Genossenschaft bewerben (unabhängig davon, ob sie schon in einer Kraftwerk1-Siedlung wohnen oder nicht).
Manchmal kann es innerhalb einer Siedlung auch eine Veränderungskonferenz geben. Hier geht es darum, veränderten Wohnbedürfnissen in der Siedlung gerecht zu werden: Bewohner*innen, die Bedarf an einer anderen Wohnung oder einem WG-Zimmer haben, treffen sich an einem runden Tisch und suchen gemeinsam Lösungen, die zu Rochaden führen. Zuerst wird aber per Mail abgeklärt, wer Interesse an einer Veränderungskonferenz hat und ob die Konferenz aufgrund der Rückmeldungen zustande kommt.
Interessierst du dich für eine ausgeschriebene Wohnung, meldest du dich für die Wohnungsbesichtigung an. Danach nimmt die Geschäftsstelle die Bewerbungen entgegen.
Für jede Siedlung gibt es eine Vermietungskommission, die im Heizenholz aus drei Bewohner*innen (momentan Reini Elsener, Daniel Monn und Karin Moser) und einer Person aus der Geschäftsstelle besteht. Diese Kommission entscheidet über die Vergabe des ausgeschriebenen Mietobjekts. Über den Entscheidungsprozess wird Stillschweigen gewahrt und gegen Entscheide kann kein Einspruch erhoben werden.
Die Vermietungskommission entscheiden anhand von Kriterien, die im Vermietungsreglement festgehalten sind, an wen das Mietobjekt vergeben wird. Es sind Faktoren wichtig wie z.B.: Belegungsvorschriften, Dringlichkeit des Wohnungswechsels, soziale Durchmischung, Bereitschaft, sich im Siedlungsleben zu engagieren, Dauer der Mitgliedschaft in der Genossenschaft.
Genauere Informationen im Reglement für die Vermietung von Wohnräumen, Abs. 2:
Vermietungsreglement KraftWerk1
bzw. KW 1_Reglement fuer die Vermietung von Wohnraeumen_2022.pdf
Die Mieter*innen haben bei der Neuvermietung benachbarter Wohnungen ein Vorschlagsrecht. Für diese Vorschläge bzw. Bewerber*innen gelten die gleichen Kriterien und Anforderungen wie für andere Bewerber*innen
Mietbedingungen
Die Miete eines Genossenschaftsobjektes setzt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft voraus. (Ausnahmen sind möglich.) Dazu gehört auch die Zahlung eines Mitgliedschaftsanteils.
Mietwohnung:
Mieter*innen zahlen für eine Wohnung ein Anteilkapital. Es wird bei Mietantritt fällig und beträgt Fr. 15'000 pro 35 m2 gemieteter Fläche. Das Anteilkapital wird verzinst, soweit es das Geschäftsergebnis erlaubt. Den Zinssatz legt die Generalversammlung fest.
Wenn du das Anteilkapital nicht aufbringen kannst, kannst du bei der Solidaritätskommission der Genossenschaft einen Antrag auf Reduktion stellen.
Genauere Informationen im Reglement des Solidaritätsfonds: Reglement-des-Solidaritaetsfonds.pdf
Die Zunahme der Wohnfläche pro Person und als deren Folge die Zersiedelung der Landschaft gehören zu den wichtigsten ökologischen Probleme der Schweiz. Kraftwerk1 will, dass möglichst viele Menschen in dem Raum wohnen können, den die Genossenschaft zur Verfügung stellt. Sie hat deshalb für jede Wohnung eine Mindestbelegung eingeführt, die nur für eine beschränkte Zeit unterschritten werden darf. Ist eine Wohnung unterbelegt, wird den MieterInnen nach Möglichkeit eine kleinere Wohnung angeboten.
Die Grundsätze der Mindestbelegung sind im Vermietungsreglement (Abs. 3) festgehalten:
Vermietungsreglement KraftWerk1
bzw. KW 1_Reglement fuer die Vermietung von Wohnraeumen_2022.pdf
Wohngemeinschaft (WG):
Sehr grosse Wohnungen werden von der Genossenschaft an Vereine vermietet. Diese wiederum vermieten die einzelnen Zimmer und Gemeinschaftsflächenanteile mittels Untermietvertrag an ihre Mitglieder. Die Organisation als Verein ermöglicht den Bewohner*innen eine selbständige Organisation ihres Zusammenlebens und die interne Aufteilung der Mietzinse und des Anteilkapitals. Auch muss nicht bei jedem Wechsel der Mietvertrag mit der Genossenschaft angepasst werden.
Im Rahmen des Mietvertrags gelten für Vereine folgende speziellen Bedingungen:
- Vereinsstatuten und deren Änderungen: sind dem Vorstand vorzulegen
- Mietzinsanpassungen und Vertragsänderungen durch Genossenschaft: WG-Mitgliedern gemäss gesetzlichen Bestimmungen über die Formvorschrift bekanntzugeben
- Vertragsverhältnis zwischen Verein und Vereinsmitgliedern:
Integrierter Bestandteil des Untermietvertrags sind die allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag für Wohn- und Gewerberäume und darin speziell Abs. 4.1 (Gemeinschaftliche Miete von Wohnräumen):
siehe Vermietungsreglement KraftWerk1
bzw. KW 1_Reglement fuer die Vermietung von Wohnraeumen_2022.pdf
Miete
Kraftwerk1 wird als gemeinnütziger Wohnbauträger von der Stadt Zürich unterstützt. Deshalb gilt für unsere Genossenschaft ein eigenes Reglement: Die Mietzinsfestlegung und Mietzinsanpassungen basieren auf dem Mietzinsreglement 841.150 der Stadt Zürich.
Mietzinsreglement09_V3.pdf)
Die Mietzinsgestaltung richtet sich nach der sogenannten Kostenmiete. Das heisst: Die Miete ist genauso hoch, dass sie die tatsächlichen Kosten des Wohnbauträgers (Genossenschaft Kraftwerk1) deckt. Massgebend ist das Mietzinsreglement der Stadt Zürich. Mittel- bis langfristig bewirkt die Kostenmiete deutlich günstigere Mietzinsen als bei vergleichbaren Objekten auf dem Wohnungsmarkt.
Das Büro für Wohnbauförderung ist für die Kontrolle der Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) zuständig. Das Finanzdepartement die erste Anfechtungsinstanz bei Mietzinsbeschwerden.
Die monatliche Miete setzt sich zusammen aus Nettomietzins, Nebenkosten (akonto) sowie einem Spiritbeitrag.
Der Spiritbeitrag ist ein selbstdeklarierter Geldbeitrag. Hierzu existiert eine Richtwerttabelle mit der Höhe des Spiritbeitrags – abhängig von Einkommen und Vermögen.
Formular für Selbstdeklaration, mit Richtwerttabelle unter:
Spiritbeitrag_KraftWerk1
Bei Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind die Mietenden gebeten, die Verwaltung zu informieren bzw. die Höhe des Spiritbeitrags anzupassen.
40 Prozent des Spiritbeitrags, den die Bewohner*innen bezahlen, fliessen in den Gemeinschaftsfond unserer Siedlung und werden für gemeinschaftliche Anschaffungen und Projekte verwendet.. 60 Prozent der Spiritbeiträge gehen in den Solidaritätsfonds, um die Miete und das Anteilkapital von Wenigverdienenden zu senken.
Wenn du nicht in der Lage bist, den Mietpreis deiner Wohnung zu bezahlen, kannst du bei der Solidaritätskommission der Genossenschaft eine Mietzinsreduktion beantragen. Diese Kommission besteht aus drei, wenn möglich fachlich ausgewiesenen Mitgliedern, die nicht in einer Siedlung von Kraftwerk1 wohnen.
Für eine mögliche Mietzinsreduktion gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Mietzins übersteigt einen Drittel aller deiner Einkünfte.
- Der anvisierte Flächenbedarf steht in einem adäquaten Verhältnis zur Personenzahl (eine erwachsene Person ca. 30 m2, ein Kind unter 16 Jahren ca. l0 m2).
- Du hast kein steuerbares Vermögen vorhanden.
Eine Mietzinsreduktion versteht sich (wie die Reduktion des Anteilkapitals) als Ergänzung oder Überbrückung des Unterstützungsangebotes öffentlicher oder privater Institutionen.
Weitere Informationen zum Solidaritätsfonds und der Solidaritätskommission unter:
Reglement-des-Solidaritaetsfonds.pdf
Mietzinsanpassungen
Mietzinsanpassungen können jederzeit vorgenommen werden, wenn diese durch die aktuelle Finanzsituation des Wohnbauträgers (Genossenschaft Kraftwerk1) ausgewiesen sind.
Mietzinsanpassungen müssen insbesondere geprüft werden, wenn
a) die Hypothekar-, Kapital- oder Baurechtszinsen (massgebend ist der Referenzzinssatz) seit der letzten Mietzinsveränderung um mindestens einen halben Prozentpunkt gesenkt oder erhöht wurden;
b) nach Veränderungen der Gebäudeversicherungswerte um mindestens 5%;
c) bei Investitionen, welche eine wesentliche Wertvermehrung zur Folge haben, soweit diese vom Finanzvorstand anerkannt wird;
d) wenn festgestellt wird, dass die bewilligte Mietzinssumme nicht mehr angemessen auf die einzelnen Wohnungen verteilt ist.
Daraus resultierende erhebliche Mietzinsveränderungen sind gestaffelt vorzunehmen. Die Staffelungsschritte sollen in der Regel die betreffenden Mietverhältnisse höchstens um jährlich 5% der bisherigen Nettomiete zusätzlich belasten oder entlasten.
Tritt einer dieser Fälle ein, entscheidet der Vorstand über allfällige Mietzinsanpassungen, welche den MieterInnen per Newsletter mitgeteilt werden.
Untermiete
Eine ganze oder teilweise Untervermietung setzt die schriftliche Zustimmung von Kraftwerk1 voraus. Sie muss zwingend vor Antritt der Geschäftsstelle zur Genehmigung vorgelegt werden. Kraftwerk1 kann die Untermiete nur im Rahmen von OR Art. 262, Abs. 2 verweigern.
Die Untervermietung von Wohnräumen ist maximal für ein Jahr zulässig. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung wieder von der/dem Hauptmieter*in dauernd bewohnt oder sonst gekündigt werden. Davon nicht berührt ist die Untermiete im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Genauere Informationen in folgenden Dokumenten:
- Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag, Abs. 3.5:
Allgemeine-Bedingungen-Wohnen-und-Gewerbe.pdf
- Reglement für die Vermietung von Wohnräumen, Abs. 4:
Vermietungsreglement KraftWerk1
Unterhalt und Änderungen des Mietobjekts
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag regeln in Abs. 8.12, welche Unterhaltspflicht du als Mieter*in hast, aber auch, was bezüglich Reparaturarbeiten oder Änderungen des Mietobjekts gilt. (Siehe auch Zuständigkeit Unterhalt)
Allgemeine-Bedingungen-Wohnen-und-Gewerbe.pdf
Noch konkretere Regelungen enthält folgendes Dokument: KW1_Merkblatt_Mietendenausbau_20250122.pdf
Vor der Durchführung baulicher Änderungen braucht es in jedem Fall eine Genehmigung der Verwaltung.
Haustiere
Für das Halten von Haustieren wie z.B. Hunde, Katzen und weiterer grösserer Tiere braucht es eine ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis der Geschäftsstelle. Kleintiere wie Meerschweinchen, Kanarienvögel, Zierfische etc. dürfen bei haustiergerechter Behandlung ohne Erlaubnis gehalten werden, wenn ihre Anzahl das übliche Mass nicht überschreitet.
Genauere Informationen unter: Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag, Abs. 12.2: Allgemeine-Bedingungen-Wohnen-und-Gewerbe.pdf
Im Aussenraum der Siedlung Heizenholz sind Hunde nur angeleint erlaubt. Auf dem Grundstück des Tageszentrums ZKJ sind mit Ausnahme der Wege zum Wald keine Hunde erlaubt.
Kündigung / Wohnungsübergabe
Als Mieter*in kannst du den Mietvertrag mit eingeschriebenem Brief auf Monatsende kündigen (ausser auf den 31. Dezember). Dabei musst du die Kündigungsfrist beachten. Das Schreiben muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterin (Geschäftsstelle) eintreffen. Bei mehreren Mietenden muss die Kündigung von allen Mietenden unterzeichnet werden.
Das Mietobjekt muss geräumt und gereinigt mit allen Schlüsseln spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12 Uhr zurückgegeben werden. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, erfolgt die Rückgabe am nächsten Werktag bis 12 Uhr.
Weitere Informationen unter: Allgemeine Vertragsbedingungen zum Mietvertrag für Wohn- und Gewerberäume, 10. «Beendigung des Genossenschafts- bzw. des Mietverhältnisses»:
Allgemeine-Bedingungen-Wohnen-und-Gewerbe.pdf
Checkliste für Wohnungsrückgabe: KW1_Checkliste_Wohnungsabgabe_20220505.pdf»
Kontakt: Marianne Gadient (Mietwesen und Immobilienbewirtschaftung), Geschäftsstelle
marianne.gadient@kraftwerk1.ch
Tel. +41 (0)44 446 40 62
+41 (0)79 219 33 11
Die Bewohner*innen können sich bei folgenden Themen an Marianne Gadient wenden:
· Mietzins, Spiritbeiträge, Anteilkapital
· Finanzierungsschwierigkeiten der Miete/Anteilkapital
· Anfragen für Mietzins- und Anteilkapitalreduktion
· Meldung von Aus- und Einzügen (auch für Gross-WG’s, Vereine)
· Vermietung von Parkplätzen
· Vermietung von Hobbyräumen
· Wunsch nach Veränderungskonferenzen
· Grundsätzlich alles, was die Vermietung (Wohnungen, etc.) betrifft